Lebensmittelkennzeichnung – Das Etikett
Alle verpackten Lebensmittel haben eine Art Visitenkarte, das Etikett. Hier stehen beispielsweise Angaben zu Haltbarkeit, zu Zutaten allgemein und zu Zutaten, die bei bestimmten Menschen häufig Allergien auslösen können. Auf vielen Produkten findet man zusätzlich die Nährwerte. Welche Informationen eine Fertigpackung enthalten muss, regelt unter anderem die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Aber auch bei unverpackter Ware sind einige Kennzeichnungselemente gefordert.
Verpflichtend – Das muss auf Fertigverpackungen stehen
Einen Überblick über grundlegende Kennzeichnungselemente, die bei Lebensmitteln in Fertigpackungen angegeben werden müssen, gibt diese Tabelle:
Verkehrsbezeichnung |
Das ist der Name des Lebensmittels, welcher durch Rechtsvorschriften festgelegt ist, wie z. B. Milchschokolade, Konfitüre extra oder natürliches Mineralwasser. Der Name muss dabei entweder eine verkehrsübliche Bezeichnung enthalten, z. B. „Cornflakes“ oder durch eine genaue Beschreibung des Lebensmittels dem Verbraucher die Art des Lebensmittels verständlich machen, z.B. „Fix für Chili con carne“. |
Herstellerangabe |
Name/Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers in der Europäischen Union |
Zutatenverzeichnis |
Liste der Zutaten geordnet in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Herstellung: Das heißt, zuerst wird die Zutat mit dem größten Anteil angegeben. -> wichtige Information über verwendete Zutaten |
Zutaten mit allergenem Potential |
Folgende Zutaten müssen mit der genauen Bezeichnung, die eindeutig die Herkunft nennt, gekennzeichnet werden: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Nüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Lupine, Weichtiere und die daraus hergestellten Erzeugnisse sowie Schwefeldioxid und Sulfite ab einer Konzentration von 10 mg pro kg oder Liter.
-> hier findest du Allergeninformationen zu Nestlé-Produkten |
Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum |
Datum, bis zu dem die Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen ihre spezifischen Eigenschaften wie Geschmack und Geruch mindestens behalten. Besonderheit: Leicht verderbliche Lebensmittel wie z. B. Hackfleisch, tragen ein Verbrauchsdatum. Nach Ablauf dieses Datums dürfen Lebensmittel nicht mehr verkauft und sollten auch nicht mehr verzehrt werden. -> schützt vor dem Verzehr minderwertiger bzw. verdorbener Lebensmittel |
Preis und Füllmengenangabe |
Informiert über Gewicht, Volumen, Stückzahl oder Ergiebigkeit des abgepackten Lebensmittels |
Loskennzeichnung (Angabe der Chargennummer) |
Ein Los umfasst Lebensmittel, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden. -> wichtig zur Rückverfolgung bei Reklamationen |
Zusätzliche Informationen auf dem Etikett
Neben den grundlegenden Kennzeichnungsvorschriften, die für alle Lebensmittel in Fertigpackungen gelten, gibt es weitere Regelungen für bestimmte Lebensmittel. So ist z. B. bei natürlichem Mineralwasser die Angabe der Analysenwerte, also der charakteristischen Bestandteile, vorgeschrieben. Bei abgepackter Milch und Milcherzeugnissen muss der Fettgehalt gekennzeichnet sein und es muss angegeben werden, ob die Produkte z. B. wärmebehandelt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind. Auf den Verpackungen von Käse muss die Fettgehaltsstufe oder der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. Tr.) angegeben werden. Bei Getränken schließlich ist der Alkoholgehalt auf dem Etikett auszuweisen, wenn sie mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol haben.
Weitere Kennzeichnungsvorschriften
Für diätetische Lebensmittel, zu denen beispielsweise Säuglingsnahrung, natriumarme Lebensmittel oder spezielle Lebensmittel für Diabetiker gehören, gelten zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften. So ist beispielsweise der Hinweis auf den bestimmten Ernährungszweck vorgeschrieben. Auch für die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, Bio-Erzeugnissen und für gentechnisch veränderte oder bestrahlte Lebensmittel gibt es besondere Vorschriften. Alle verwendeten Zusatzstoffe müssen mit ihrem Klassennamen, z. B. Konservierungsstoff, Farbstoff, Süßungsmittel und mit dem chemischen Namen oder der E-Nummerin der Zutatenliste angegeben sein.
Für Bio-Produkte gilt: Wenn Bio auf dem Etikett steht, muss die Verpackung ein ökologisch erzeugtes Produkt enthalten. Der Rohstoffanbau sowie die Produktherstellung müssen also nach den besonderen Vorgaben für ökologische Lebensmittel ablaufen. Zusätzlich ist auf dem Etikett die Codenummer der Öko-Kontrollstelle anzugeben und ab Juli 2010, ob die Zutaten aus EU-Landwirtschaft, Nicht-EU-Landwirtschaft oder beidem stammen.
Seit 2004 müssen Lebensmittel oder Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurden, z. B. durch den Hinweis „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ gekennzeichnet sein. Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen bestrahlt werden, sind in Deutschland mit den Worten "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt", kenntlich zu machen.
Verbraucherfreundlich – Information über Nährwerte
Viele Verbraucher interessiert nicht nur, welche Zutaten in den Lebensmitteln stecken, sondern auch, welche Nährstoffe darin enthalten sind. Wenn in der Produktwerbung ein bestimmter Nährstoff besonders herausgestellt wird, sind Nährstoffangaben auf der Verpackung Pflicht. Manche Hersteller geben auch freiwillig die so genannten "Big 4" an, d. h. Brennwert (kcal oder kJ), Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt des Lebensmittels, unabhängig von bestimmten Auslobungen.
Auf vielen Packungen findest du darüber hinaus den Gehalt des Produktes an gesättigten Fettsäuren, Zucker, Ballaststoffen und Natrium (zusammen mit den oben erwähnten „Big 4“ sind das dann die sogenannten "Big 8").
Lose Ware ist gekennzeichnet
Ein Schild oder eine andere schriftliche Information informiert bei unverpackten Lebensmitteln beispielsweise über die Sorte, das Ursprungsland, die Handelsklasse und den Preis. Bei lose verkauftem Obst muss z. B. auch angegeben werden, wenn die Ware mit einem Konservierungsstoff behandelt wurde.